ZVR


Vereinsregisterauszug zum Stichtag 04.01.2025

Allgemeine Daten

Zuständigkeit Steiermark Polizeikommissariat Leoben ZVR-Zahl1686916634

Vereinsdaten

Name

Zwergenbunt - Nähen für Frühchen

Sitz

Leoben (Leoben)

c/o

Martina REIP

Zustellanschrift

8700 Leoben, Lerchenfeldgasse 3

Land

Österreich

Entstehungsdatum

09.12.2024

statutenmäßige Vertretungsregelung











Der Obmann - bezw. sein Stellvertreter -
repräsentieren den Verein als organschaftlicher Vertreter nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers,
in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispoitionen) des Obmanns
und des Kassiers.

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns oder
des Kassiers ihre Stellvertreter, einer des Schriftführer aber der
Obmannstellvertreter.

Organschaftliche Vertreter

Obmann

Vertretungsbefugnis

16.12.2024 - 15.12.2026 (Funktionsperiode)

Familienname

REIP

Vorname

Martina

Obmann Stellvertreter

Vertretungsbefugnis

16.12.2024 - 15.12.2026 (Funktionsperiode)

Familienname

REIP

Vorname

Egon

Titel (vorang.)

Dipl.Päd.

Kassier

Vertretungsbefugnis

16.12.2024 - 15.12.2026 (Funktionsperiode)

Familienname

KRENN

Vorname

Marika Ernestine

Kassier Stellvertreter

Vertretungsbefugnis

16.12.2024 - 15.12.2026 (Funktionsperiode)

Familienname

ROTHLEITNER

Vorname

Kathrin

Schriftführer

Vertretungsbefugnis

16.12.2024 - 15.12.2026 (Funktionsperiode)

Familienname

JAUERNIG

Vorname

Markus


Hinweise

Dieser Auszug enthält Angaben über jene Personen, welche als Gründer oder Abwickler auf Grund des Gesetzes
(§§ 2 Abs 2 bzw 30 Abs 1 VerG) oder als organschaftliche Vertreter
nach den Vereinsstatuten zur Vertretung des Vereins nach außen
befugt sind.

Mit Ausnahme der Vertretung durch einen behördlich
bestellten Abwickler stützt sich diese Auskunft auch auf Angaben der
betreffenden Personen bzw des Vereins über seine
Vertretungsverhältnisse und auf die Vertretungsregelung in den
vorliegenden Vereinsstatuten.

Insofern wird damit weder mit verbindlicher
Wirkung festgestellt noch bestätigt, dass die genannten Personen
auch tatsächlich diese Funktionen rechtsgültig innehaben oder
hatten.

Das Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Auskunft
ist soweit geschützt, als nicht jemand ihre Unrichtigkeit kennt oder
kennen muss (§ 17 Abs 8 VerG).

Aussteller:

Bundesministerium f.Inneres Abteilung IV/2

Tagesdatum/Uhrzeit

Samstag 04.Januar 2025 \ 12:33:28